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Information

Neues im Bereich der Pflege

vor 7 Monaten
Admin

Mehr Geld und erweiterte Leistungen:

Zum 1. Januar 2022 traten einige neue Regelungen im Bereich der Pflege in Kraft. So gibt es nun für verschiedene Pflegeleistungen mehr Geld. Das betrifft neben der häuslichen Pflege auch die Versorgung im Pflegeheim. Wie hoch der höhere Zuschuss von ihrer Pflege­versicherung ausfällt, hängt vom Pfle­gegrad und der Leistungs­art ab. Für Pflegebedürftige mit Pfle­gegrad 1 ändert sich nichts. Für sie bleibt es bei einem Entlastungs­betrag von 125,00 € im Monat

Höhere Zuschüsse zu Pflegekosten im Heim

Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach dem Zeitraum, in dem Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden. Je länger der Aufenthalt im Pflegeheim ist, desto höher ist der sogenannte Leistungszuschlag für den Eigenanteil. Für Bewohnerinnen und Bewohner mit einem Pflegegrad 2 bis 5 reduziert sich der Eigen­anteil an den pflegebe­dingten Aufwendungen um 5 %.  Nach mehr als zwölf Monaten verringert er sich um 25 %. Bei mehr als 24 Monaten um 45 % und bei mehr als 36 Monaten um 70 %.

Den Zuschuss gibt es nur für die pflegebe­dingten Kosten, also den Pflege­satz des Heimes, nicht für Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitions­kosten. Besonders die langjährigen Bewohner eines Pflegeheims sollen beim Eigenanteil für die Pflege ab 2022 finanziell entlastet werden

Pflege zu Hause. 

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die in den eigenen vier Wänden eine Versorgung durch einen Pflegedienst erhalten, werden auch finanziell entlastet. Hilft ein ambulanter Pflege­dienst daheim, erhöht sich der Zuschuss für die sogenannten Pflegesach­leistungen. Darunter versteht man Dienstleistungen, die von Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes erbracht werden wie Hilfen bei der Körper­pflege oder die Zubereitung von Mahlzeiten. Die Erhöhung der Pflegesachleistungen steigt ebenfalls um fünf Prozent. In Geldbeträgen sieht das dann bei den jeweiligen Pflegegraden so aus:

  • Pfle­gegrad 2: 724,00 € (bisher 689,00 €)
  • Pfle­gegrad 3: 1.363,00 € (bisher =1.298,00 €)
  • Pfle­gegrad 4: 1.693,00 € (bisher =1.612 €)
  • Pfle­gegrad 5: 2.095,00 € (bisher =1.995 €

Kurz­zeit­pflege 

Die Leistungen für eine zeitlich auf maximal acht Wochen begrenzte stationäre Heim­unterbringung im Rahmen einer Kurzzeitpflege steigen um 10 % von 1.612,00 € auf 1.774,00 € pro Kalender­jahr. Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann

Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) 

Eine digitale Pflegeanwendung ist eine App, die Pflegende sowie Pflegebedürftige bei der täglichen Pflege unterstützen soll. Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz. Programme, die beim Blutzucker-Management unterstützen oder die Pflegebedürftige an die zeitgerechte und pünktliche Medikamenteneinnahme erinnern. Auch Videos mit Bewegungsübungen, um vor allem das Sturzrisiko älterer Menschen zu minimieren: Ab dem 1. Januar 2022 können digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) auf Smartphone, Tablet oder als browserbasierte Anwendungen für Computer in der Pflege eingesetzt werden. Pflegebedürftigen, Angehörigen sowie Pflegeeinrichtungen soll damit nicht nur der Pflegealltag erleichtert werden. Vielmehr sollen die digitalen Helferprogramme auch dazu beitragen, den Gesundheitszustand der Pflegebedürftigen durch Übungen zu verbessern oder zu stabilisieren. Die DiPAs werden vom Arzt verordnet. Voraussetzung für eine Kostenerstattung bis zu 50,00 € pro Monat durch die Pflegekasse ist eine Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Pflegepauschbetrag 

Pflegende Angehörige können bei ihrer Steuererklärung für das Jahr 2021 einen sog. Pflegepauschbetrag ansetzen. Die Beträge haben sich im Vergleich zum Vorjahr stark erhöht.

  • Bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 beträgt der Pflegepauschbetrag 600,00 €.
  • Bei Vorliegen eines Pfleggrades 3 können Sie 1.100,00 € geltend machen.
  • Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4, 5 oder dem Merkzeichen „H“ erhöht sich der bisherige Pauschbetrag auf 1.800,00 € .

Um den Pflegegrad nachzuweisen, müssen Sie dem Finanzamt einen entsprechenden Bescheid der dafür zuständigen Institition vorlegen. Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Das heißt: Er wird auch dann in voller Höher gewährt, wenn die Pflege nur einen bestimmten Teil des Jahres angedauert hat

Pflege­versicherung 

Pflegebedürftige werden ab 2022 entlastet. Viele Pflege-Versicherte müssen dagegen mehr bezahlen. Es gibt eine Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 wird für zahlreiche Menschen ein befristeter Zuschlag auf den monatlichen Beitrag in der Pflegepflichtversicherung erhoben.

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