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AllgemeinUnterstützung

Eltern im Pflegeheim: Wann Kinder jetzt noch zahlen müssen

vor 6 Jahren
Admin
Bild: Gemeinde Wallenhorst

Reicht das Geld von pflegebedürftigen Eltern für die Kosten im Heim nicht aus, übernimmt das Sozialamt häufig diese Kosten als sogenannte „Hilfe zur Pflege“. In vielen Fällen holte sich das Sozialamt aber das Geld von den Angehörigen zurück. Es verlangte von den unterhaltspflichtigen Kindern den sog. „Eltern­unterhalt“. So war es bisher.

Anfang des laufenden Jahres hat sich die Rechts­lage aber geändert. Am 1. Januar 2020 ist das „Angehörigen-Entlastungs­gesetz“ in Kraft getreten. Behörden können jetzt nur noch Eltern­unterhalt bei den Kindern einfordern, deren Jahres­einkommen 100.000,00 € über­steigt. Viele erwachsene Kinder müssen jetzt nicht mehr zahlen, wenn ihre Eltern im Pfle­geheim Sozial­leistungen erhalten.

Wer muss zahlen und wer nicht

Nicht zahlungs­pflichtig. Wer nicht mehr als 100.000,00 € Brutto­einkommen pro Jahr hat, den kann das Sozial­amt nicht weiter zu Unterhaltszahlungen für seine bedürftigen Eltern im Pfle­geheim heran­ziehen.

Zahlungungs­pflichtig. Übersteigt das Gesamt­einkommen die 100.000,00 €-Grenze, kommt eine Heran­ziehung zum Unterhalt der Eltern in Betracht.

 

Welche Einkünfte zählen bei der Einkommens­berechnung mit?

Zum Gesamt­einkommen zählt bei Arbeitnehmern in erster Linie der Brutto­lohn. Der Brutto­lohn entspricht bei Ledigen in Steuerklasse 1 einem Monats­netto­lohn von etwa 4.500,00 €, an die das Sozial­amt nicht heran­kommt.

Abge­zogen werden vom Bruttolohn zum Beispiel Kinder­betreuungs­kosten und steuerlich anerkannte berufs­bedingte Ausgaben. Wer also brutto pro Jahr über 100.000,00 € verdient, aber durch hohe Werbungs­kosten unter die Grenze rutscht, kann nicht zu Unter­halts­zahlungen heran­gezogen werden. Zum Einkommen zählen allerdings auch Einkünfte aus Vermietung und Kapital­erträge.

Das Sozial­amt entnimmt diese Zahlen in der Regel den Steuer­bescheiden der Betroffenen.

Vorhandenes Vermögen wird nicht berücksichtigt.

Wieviel zahlen „Gutverdiener“?

Der Selbst­behalt eines allein­stehenden Kindes berechnet sich nach dem Mindest­selbst­behalt in Höhe von 2.000 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinaus­gehenden Einkommens.

Ihr Mindest­selbst­behalt ist aber gestiegen. Ledige Kinder dürfen nun mindestens 2.000,00 € im Monat vom Netto­lohn behalten. Ehepaare 3.600,00 €. So viel bleibt vom Netto­gehalt des Paares auf jeden Fall unangetastet.

Außerdem wird das zum Unterhalt einzusetzende Einkommen um anerkannte Ausgaben, etwa für Alters­vorsorge, gemindert.

Beispiel: Eine unver­heiratete, kinder­lose Tochter wohnt zur Miete und hat ein jähr­liches Gesamt­einkommen von über 100.000,00 €. Ihr monatliches „bereinigtes Netto­einkommen“ beträgt 4.700,00 €. Das Sozial­amt trägt jeden Monat 800,00 Euro der Heim­kosten für die pflegebedürftige Mutter. Der Selbst­behalt der Tochter beläuft sich auf insgesamt 3.350,00 €: 2.000,00 € Mindest­selbst­behalt zuzüglich der Hälfte des darüber hinaus­gehenden Einkommens plus 1.350,00 €. Die Differenz zwischen dem Selbst­behalt und dem bereinigten Netto­einkommen der Tochter beträgt 1.350,00 €. Soviel könnte maximal von der Tochter verlangt werden. Da die offene Heim­kosten aber unter diesem Betrag liegen, fordert das Sozial­amt von der Tochter 800,00 Euro.

Zählt das Part­ner­einkommen mit?

Nein. Zuerst prüft die Behörde nach Sozialrecht, ob das Einkommen des zum Unterhalt verpflichteten Kindes die 100.000,00 €-Grenze über­schreitet. Hier spielt das Einkommen des Part­ners keine Rolle. Verdient das Kind nicht jenseits der Grenze, ist ein Unter­halts­rück­griff bei ihm ausgeschlossen.

Verdient es aber mehr als die 100.000 € pro Jahr, beginnt das Sozial­amt mit einer zweiten Prüfung. Dabei wird errechnet, wie viel Unterhalt das Kind leisten kann. Die Gerichte haben viele Urteile gefällt, die unter­halts­pflichtige Kinder vor finanzieller Über­forderung schützen sollen. Dieser zweite Prüfungs­schritt auf Leistungs­fähig­keit wird durch das Part­ner­einkommen beein­flusst. Deshalb fragt das Sozial­amt auch das Einkommen von Ehepart­nern ab.

Müssen Gut-Verdienende für ihre Schwiegereltern zahlen?

Nein, der Unterhaltsanspruch geht nur auf den Sozialhilfeträger über, wenn die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person im ersten Grad verwandt ist. Insofern sind Schwiegerkinder vom Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nicht betroffen.

Eine Mutter hat zwei Kinder. Der Sohn hat ein geringes Einkommen, die Tochter verdient mehr als 100.000,00 € pro Jahr. Was gilt?

Dann kann das Sozial­amt nur die Tochter in Regress nehmen und von ihr einen Teil der Pflegekosten verlangen. Aber die Tochter haftet nur nach ihren Möglich­keiten und muss nicht den Anteil von ihren Geschwistern mittragen, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht zahlen müssen.

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