Bild: Gemeinde Wallenhorst

Richtlinie über die Bildung und Tätigkeit
des Seniorenbeirates der Gemeinde Wallenhorst

§ 1
Name, Stellung und Wirkungsbereich

(1) Der Seniorenbeirat der Gemeinde Wallenhorst ist eine Interessenvertretung der in der Gemeinde lebenden älteren Menschen.

(2) Der Seniorenbeirat ist kein Ausschuss oder Beirat im Sinne der Nieders. Gemeindeordnung.

(3) Der Seniorenbeirat arbeitet unabhängig und ist konfessionell nicht gebunden und parteipolitisch neutral.

§ 2
Aufgabe

(1) Aufgabe des Seniorenbeirates ist es, Rat, Gemeindeverwaltung und Öffentlichkeit auf die Interessenlage und Belange älterer Menschen aufmerksam zu machen und auf deren
Berücksichtigung hinzuwirken. Im Seniorenbeirat findet eine Meinungsbildung und ein Erfahrungsaustausch in allen Belangen die Senioren betreffen statt.

(2) Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit informiert der Seniorenbeirat ältere Menschen über sie betreffende wichtige Angelegenheiten.

(3) Eine Rechtsberatung ist ausgeschlossen.

(4) Der Seniorenbeirat wirkt bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen für ältere Menschen in der Gemeinde Wallenhorst mit und unterstützt ältere Menschen in ihren Anliegen.

(5) Der Seniorenbeirat erstattet dem Rat der Gemeinde Wallenhorst und der Seniorenversammlung
einmal jährlich Bericht über seine Arbeit.

§ 3
Zweckbestimmung

(1) Der Seniorenbeirat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Seniorenvertretung ist die „Förderung der Altenhilfe“. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere in der Durchführung der im § 2 dieser Richtlinie genannten Aufgaben.

(2) Der Seniorenbeirat ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Seniorenbeirates dürfen nur für die in dieser Richtlinie genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Seniorenbeirates.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Seniorenbeirates fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Seniorenbeirates oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Seniorenbeirates an die Gemeinde Wallenhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck „Altenhilfe“ zu verwenden hat.

§ 4
Bildung des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat wird von einer Seniorenversammlung gewählt. Hierzu wird von der Verwaltung der Gemeinde Wallenhorst eingeladen. Wahlberechtigt ist jede Einwohnerin /jeder Einwohner der Gemeinde Wallenhorst, der am Wahltage das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(2) In den Seniorenbeirat kann jede Einwohnerin/jeder Einwohner der Gemeinde Wallenhorst gewählt werden, die/der folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • sie/er muss am Wahltage das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • sie/er darf nicht Mitglied des Rates der Gemeinde Wallenhorst oder Bedienstete/Bediensteter
    der Gemeinde Wallenhorst sein und auch keinem Ratsausschuss der Gemeinde Wallenhorst
    angehören,
  • sie/er darf nicht unter die Einschränkungen von § 35 Abs. 2 der Niedersächsischen
    Gemeindeordnung fallen

In Zweifelsfällen der Zulässigkeit einer Kandidatur kann der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wallenhorst zur Klärung der Zulässigkeit eines/er Kandidaten/in zur Entscheidung angerufen
werden. In Eilfällen entscheidet der/die stellvertretende Bürgermeister/in im Einvernehmen mit der/dem Bürgermeister/in.
Der Seniorenbeirat besteht aus neun Mitgliedern.

(3) Die Wahlperiode des Seniorenbeirates dauert fünf Jahre. Die erste Wahlperiode beginnt am 01.04.2008. Neuwahlen sind vor Ablauf der Wahlperiode vom bestehenden Seniorenbeirat zu
organisieren und durchzuführen.

(4) Ist in dem Zeitraum zwischen den Seniorenversammlungen ein Sitz im Seniorenbeirat zu besetzen, erfolgt die Wahl durch den Seniorenbeirat selbst mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

(5) Die Mitgliedschaft im Seniorenbeitrat endet durch Tod, Ablauf der Wahlperiode, mit Beginn der Mitgliedschaft im Rat oder einem Ausschuss der Gemeinde Wallenhorst, die nicht mit der Tätigkeit des Mitgliedes im Seniorenbeirat zu tun hat sowie durch Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit.

§ 5
Rechtsstellung der Mitglieder des Seniorenbeirates

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Ihnen obliegen die Pflichten der §§ 25 – 27 der Niedersächsischen Gemeindeordnung sinngemäß. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind sie durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister über ihre Pflichten zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(2) Für Dienstreisen und Fortbildungen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Seniorenbeirat der Gemeinde Wallenhorst steht den Mitgliedern eine Fahrtkostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes durch die Gemeinde Wallenhorst zu. Dienstreisen und Fortbildungsmaßnahmen sind bei angestrebter Kostenerstattung vorab von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu genehmigen.

(3) Der Unfallversicherungsschutz des Seniorenbeirates wird durch den GemeindeUnfallversicherungsverband Hannover gewährleistet.

(4) Die Mitglieder des Seniorenbeirates vertreten die Gemeinde Wallenhorst nicht in der Öffentlichkeit.

§ 6
Vorstand des Seniorenbeirates

Der Seniorenbeirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Seniorenbeiratsmitglieder und in getrennten Wahlgängen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter, eine Schriftführerin/einen Schriftführer sowie eine Kassenführerin/einen Kassenführer.

§ 7
Sitzungen des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat soll mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Er ist ferner einzuberufen, wenn hierzu Bedarf besteht.

(2) Die/Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Seniorenbeirates mindestens acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Sie/Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.
Der Seniorenbeirat tagt öffentlich.

(3) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4) Zu Beginn einer jeden Sitzung erstattet der/die Vorsitzende Bericht über die Tätigkeit seit der letzten Sitzung des Seniorenbeirates. Hierzu kann eine Aussprache stattfinden. Desweiteren hat er/sie den Seniorenbeirat über alle Eingänge und Mitteilungen zu unterrichten.

(5) Die/Der Schriftführerin/Schriftführer verfasst ein Ergebnisprotokoll der Sitzungen, das allen Mitgliedern zuzusenden ist. Es bleibt dem Seniorenbeirat freigestellt, der Gemeinde Wallenhorst die Protokolle zuzuleiten.

§ 8
Geschäftsordnung

Der Seniorenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9
Übergangsvorschriften

Die Aufgaben bezüglich der Bildung der ersten Seniorenbeirates übernimmt die Gemeinde Wallenhorst. In allen Zweifelsfällen gelten die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung sinngemäß.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit der Entscheidung des Rates der Gemeinde Wallenhorst in Kraft.

Wallenhorst, den 28.02.2008

Ulrich Belde
Der Bürgermeister