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InformationUnterstützung

Entlassung bei Pflegebedürftigkeit

vor 5 Jahren
Admin
Bild: Gemeinde Wallenhorst

Entlassung bei Pflegebedürftigkeit aus dem Krankenhaus.„Als geheilt entlassen“ – das ist der Idealzustand von Patientinnen und Patienten nach einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik. Doch was passiert, wenn Betroffene auch nach der stationären oder teilstationären Behandlung plötzlich pflegebedürftig sind und auch im Alltag Hilfe brauchen?

Wer gesetzlich versichert ist, hat gegenüber dem Krankenhaus einen Anspruch darauf, dass seine Weiterversorgung für die Zeit nach der Entlassung sichergestellt wird. Für den Aufenthalt in der Reha-Klinik gilt das, sofern die Krankenkasse die Kosten für die Reha übernimmt. In beiden Fällen haben Patientinnen und Patienten ein Mitspracherecht. Außerdem kommt dabei das sog. Entlassmanagement ins Spiel. Das soll bereits bei der Aufnahme in einem Krankenhaus beginnen und die Versorgung nach der Entlassung regeln. Idealerweise wird bereits bei der Aufnahme mit einer schriftlichen Information auf die Möglichkeit der Unterstützung durch das Krankenhaus bei der Planung der Versorgung nach der Entlassung hingewiesen. Allerdings muss diese Hilfe oftmals aktiv eingefordert werden. Auch müssen die Betroffenen in das Entlassmanagement einwilligen. Gerade das fällt Menschen schwer, die bereits pflegebedürftig waren oder akut geworden sind. Darüber hinaus sind viele Fragen zu klären: Handelt es sich um eine bereits bestehende Pflegesituation, die neu angepasst werden muss? Oder ist eine völlig neue Pflegebedürftigkeit aufgetreten? Werden (weitere) Hilfsmittel benötigt? Müssen Anträge z. B. an die Kranken – oder Pflegekasse gestellt werden? Kommt noch eine Reha in Frage? Wird vorübergehend eine häusliche Krankenpflege oder ein Verbandswechsel benötigt? All diese Fragen können gemeinsam mit dem Sozialdienst im Krankenhaus thematisiert und entsprechende ärztliche Verordnungen und Anträge auf den Weg gebracht werden.

Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege als Leistung der Krankenkassen nach dem Krankenhausstrukturgesetz nach einem Krankenhausaufenthalt. Versicherte können für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen ihren Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe geltend machen

Für eine realistische Einschätzung einer (neuen) Pflegesituation (was ist notwendig und sinnvoll?) ist es für Laien einerseits empfehlenswert, verschiedene Experten wie den behandelnden Krankenhausarzt, einen Pflegedienst oder den Hausarzt zu befragen. Andererseits sollte man sich über die eigenen Möglichkeiten (Zeitressourcen, Finanzen, Pflegepersonen usw.) Klarheit zu verschaffen.

Die Vermeidung von Versorgungslücken nach der Entlassung aus einem Krankenhaus sowie die Sicherstellung der weiteren medizinischen und pflegerischen Versorgungen sind also wichtige Ziele. Hier ist die Einbeziehung von Angehörigen unerlässlich, um eine möglichst passende Versorgung nach einem Klinik-Aufenthalt organisieren zu können. Ebenso beraten die Mitarbeiterinnen des Senioren – und Pflegestützpunktes des Landkreises Osnabrück Sie gerne zu Ihren rechtlichen Ansprüchen und den konkreten Leistungen der Pflegeversicherung. Sie erreichen sie bei Fragen zu diesen, aber auch zu anderen Themen im Zusammenhang mit der Pflege, in Osnabrück und Bramsche unter den Telefonnummern 0541-5013031/ 5013431 oder 0541-5019498/ 5019499.

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