Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können zur Unterstützung im Alltag neue finanzielle Hilfen erhalten.
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 haben eher geringe Beeinträchtigungen im Hinblick auf ihre Selbstständigkeit oder ihre Fähigkeiten. Deshalb sind ihre Leistungsansprüche im Vergleich zu den Personen mit einem höheren Pflegegrad eingeschränkt. Sie erhalten beispielsweise von ihrer Pflegekasse in der Regel einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a Abs. 1 SGB XI sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Niedersachsen sind sie in einer Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag geregelt. Darin heißt es:
Als Angebote zur Unterstützung im Alltag kommen insbesondere in Betracht:
- Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen,
- Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
- Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung,
- Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen durch eine Agentur,
- Familienentlastende Dienste,
- Angebote zur Alltagsbegleitung,
- Angebote zur Pflegebegleitung und
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Eine Kostenerstattung ist grundsätzlich nur möglich, wenn anerkannte Träger diese Unterstützungsangebote durchführen. Übernehmen Nachbarn, Freunde oder Verwandte diese Tätigkeiten, erstatten die Pflegekassen nichts
Was ist aufgrund der Corona-Pandemie anders?
Um durch das Coronavirus verursachte Versorgungsengpässe zu überwinden, wird Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 1, die sich in häuslicher Pflege befinden, durch eine neue bundesgesetzliche Regelung erlaubt, den Entlastungsbetrag auch für Hilfen einzusetzen, die nicht nur von anerkannten professionellen Kräften erbracht werden. Vielmehr können nun in einem begrenzten Zeitraum auch Angehörige oder Nachbarn helfen. Hierbei darf es sich aber nicht um Personen handeln, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese Unterstützungen können körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie die Haushaltsführung umfassen
Wie ist das Antrags-und Kostenerstattungsverfahren?
Ein Antrag ist formlos an die zuständige Pflegekasse zu richten. Dem Antrag sind Rechnungen und Quittungsbelege beizufügen, aus denen
- die Art der Hilfe(n) und der Zeitraum hervorgeht, in dem diese Hilfe(n) zur Sicherstellung der Versorgung erbracht wurde(n),
- welche Person/Institution diese Hilfe(n) erbracht hat (Name, Anschrift) und · welche Kosten dafür angefallen sind.
Die Kostenerstattung erfolgt nur für Hilfen, die aktuell vom 23.05.2020 bis zum 31.03.2021 erbracht wurden bzw. bis zum 30.09.2021 erbracht werden. Die Erstattung der Kosten ist auf bis zu 125,00 € monatlich begrenzt.
An den Nachweis gegenüber der Pflegekasse zur Erstattung der Kosten werden somit keine überhöhten Anforderungen gestellt. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in seinen Empfehlungen zur Umsetzung der Verordnung ermöglicht, eine zügige und unbürokratische Abwicklung zu realisieren, die der Sicherstellung der Versorgung der Pflegebedürftigen in der Pandemie dient.