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Hilfen im Notfall: Was tun, wenn ein älterer Mensch sich plötzlich nicht mehr alleine versorgen kann?

vor 6 Jahren
Admin
Bild: pixelio.de, fritz zühlke, 687627

Manchmal passiert es unvorhergesehen und ganz schnell: Ein Herzinfarkt, ein Beinbruch oder ein Schlaganfall führen dazu, dass ein älterer Mensch sich von heute auf morgen nicht mehr alleine versorgen kann. Dann stehen viele Fragen im Raum: Wer übernimmt die Pflege? Wie lässt sich die Versorgung finanzieren? Wo gibt es Unterstützung?

Vor allem müssen schnell praktische Hilfen organisiert werden. Dazu zählen:

  • Häusliche Krankenpflege: Wer nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei schwerer Krankheit zu Hause Unterstützung benötigt, kann häusliche Krankenpflege durch seine Krankenkasse beanspruchen. Voraussetzung ist, dass die Hilfe nur vorübergehend nötig ist, der Patient nicht pflegebedürftig ist und auch keine andere im Haushalt lebende Person die Versorgung übernehmen kann. Die häusliche Krankenpflege beinhaltet eine Grundpflege, eine Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Sie ist in der Regel auf vier Wochen beschränkt und muss vom Arzt verordnet werden. An den Kosten der Krankenpflege muss sich der Versicherte mit einer Zuzahlung beteiligen.
    Auch Hilfen bei der medizinischen Versorgung stehen dem Versicherten zu. Diese Leistung ist zeitlich unbefristet.
  • Haushaltshilfe: Benötigt der ältere Mensch nur Hilfe im Haushalt, kann die Krankenkasse ihm für maximal vier Wochen eine Haushaltshilfe stellen. Das sind Tätigkeiten, die zur Weiterführung des Haushalts erforderlich sind wie beispielsweise die Pflege von Wohnräumen oder Kleidung sowie die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten. Ein Arzt muss auch die Haushaltshilfe verordnen. Eine passende Haushaltskraft können Sie bei einem Wohlfahrtsverband, Pflegedienst oder örtlichen Dienstleister frei wählen. Es ist sinnvoll, die Krankenkasse bei der Antragstellung nach passenden Anbietern und deren Kontaktdaten zu fragen.
    Es ist auch möglich, eine vertraute Person mit der Haushaltsführung zu betrauen. Vermittelt die Kasse eine Haushaltshilfe, rechnet sie direkt mit ihr ab. Finden Sie selbst eine, übernehmen Kassen in der Regel zwischen sechs und zehn Euro pro Stunde. Nahe Verwandte oder Ehepartner bekommen dieses Geld der Krankenkasse nur, wenn sie dafür einen Verdienstausfall oder Fahrtkosten nachweisen können.
  • Familienrat einberufen: Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, ist ein wichtiger Faktor die eigene Familie. Dadurch wird niemand mit der Mammutaufgabe, die mit der Pflege eines Angehörigen verbunden sind, allein gelassen. Zur Absprache der notwendigen Vorgehensweisen im jeweiligen Pflegefall sollte ein Familienrat einberufen werden. So können Punkte wie die Entscheidung über die künftige Wohnform und die Finanzierung der Pflege gemeinsam getroffen werden.
    Außerdem sollten anstehende Aufgaben verteilt werden. Organisatorische Belange können aufgeteilt und die Pflege des Angehörigen eventuell durch einzelne Familienmitglieder übernommen werden.
  • Pflegeberatung: Was tun im Pflegefall? Ist ein Leben in gewohnter Umgebung noch möglich? Was ist eine Tagespflege und eine Kurzzeitpflege? Oder ist doch ein Leben im Heim angezeigt? Im Pflegefall ist oft schnelle Hilfe notwendig. Nicht jedem ist bekannt, welche Möglichkeiten der Unterstützung es gibt. Die Pflegekassen bieten eine umfassende Pflegeberatung an. Das ist eine wertvolle Unterstützung, wenn die erste Zeit nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus organisiert werden muss und sich eine langfristige Pflegelösung abzeichnet. Der Pflegeberater berät zu Leistungen aus der Pflegekasse, aber auch zu anderen professionellen und ehrenamtlichen Hilfsmöglichkeiten vor Ort.
    Eine kostenlose und unabhängige Pflegeberatung bieten auch die Pflegestützpunkte. Mit ihren Fragen können sich Pflegebedürftige und deren Angehörige an sie wenden. Gerade jetzt stellen sich den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen viele Fragen im Zusammenhang mit der Versorgung etwa nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus oder auch weil eine geplante Kurzzeitpflege nicht angetreten werden kann. Bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung gilt es aktuell zu beachten, dass die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst telefonisch stattfindet. Auf dieses Interview bereiten die Beraterinnen gemeinsam mit den Angehörigen vor. Aufgrund der aktuellen Lage sind persönliche Beratungen in den Büroräumen bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminabsprache unter den Rufnummern 0541/501-3031 oder 0541/501-3431 möglich.
  • Kurzzeitpflege: Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen. Dies bietet sich zum Beispiel an, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt noch umfassendere Hilfeleistungen nötig sind oder die Pflege zuhause zeitweise nicht sicher gestellt ist, weil zum Beispiel die pflegende Person selbst erkrankt ist. Häufig ist die Kurzzeitpflege eine große Hilfe, um nach einem Krankenhausaufenthalt den erforderlichen Pflegebedarf sicher zu stellen oder die häusliche Pflegesituation zu organisieren.
    Die Pflegekasse übernimmt Kosten für acht Wochen im Jahr. Sie zahlt dann bis zu maximal 1612,00 €. Die Restkosten muss der Patient begleichen.
  • Pflegefall: Ist der ältere Mensch dauerhaft nicht mehr in der Lage, sich alleine zu versorgen, gilt er als Pflegefall und die Pflegekasse ist zuständig. Damit nach einem Krankenhausaufenthalt eine nahtlose Versorgung sichergestellt ist, wird zunächst nach Aktenlage ein vorläufiger Pflegegrad festgelegt, dann werden entsprechend dazu Leistungen aus der Pflegekasse gewährt. Arbeitnehmer dürfen sich spontan zehn Tage frei nehmen, um die Pflege eines Angehörigen sicherzustellen, wenn der behandelnde Arzt eine drohende Pflegebedürftigkeit bescheinigt.
  • Vorsorge realisieren: Jeder sollte auch eine sogenannte Vorsorgevollmacht anfertigen. Mit diesem Dokument gibt der Bevollmächtigende einer oder mehreren von ihm ausgewählten Person(en) die Ermächtigung, in seinem Namen zu handeln und zu entscheiden. Hierbei geht es um Lebensbereiche wie Finanzen, Wohnangelegenheiten oder Pflegebedürftigkeit. Der Verfasser kann zum Beispiel festlegen, dass die bevollmächtigte Person ihn bei Behörden, Sozialleistungsträgern und Versicherungen vertritt, sein Vermögen verwaltet, andere Rechtsgeschäfte vornehmen oder den Aufenthaltsort bestimmten darf. Außerdem kann die Vertrauensperson dazu ermächtigt werden, den in der Patientenverfügung festgehaltenen Willen bei Fragen rund um Gesundheit und Pflege durchzusetzen.
Foto: fritz zühlke / pixelio.de
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